definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Dezember 2021BEK 2021 68MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. April 2021, ZES 2021 013 und 014);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Am 5. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2020) für Fr. 20‘299.65 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 und den Betreibungskosten (Vi-act. A1). Mit Verfügung vom 27. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 20‘299.65 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2020 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).b)Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):1.Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27.04.2021 (ZES 2021 013, ZES 2021 014) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:1.1.Das Gesuch der Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung vom 05.02.2021 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10.07.2020) sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.1.2Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von mind. CHF 2‘000.00 (zzgl. gesetzlicher MWST) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchstellerin.Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
a) Am 5. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2020) für Fr. 20‘299.65 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 und den Betreibungskosten (Vi-act. A1). Mit Verfügung vom 27. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 20‘299.65 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2020 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (